Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 312

§ 312 – Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag col1 1 5* col2 2 40* col3 3 20* 1 left 0 top bei einer Rente aus eigener Versicherung 1 left 0 top 85 vom Hundert, 1 right 0 bottom 1 left 0 top bei einer Witwenrente oder Witwerrente 1 left 0 top 51 vom Hundert 1 right 0 bottom top left 50 3 0 0 none %yes; des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag col1 1 5* col2 2 40* col3 3 20* 1 left 0 top bei einer Rente aus eigener Versicherung 1 left 0 top 100 vom Hundert, 1 right 0 bottom 1 left 0 top bei einer Witwenrente oder Witwerrente 1 left 0 top 60 vom Hundert 1 right 0 bottom top left 50 3 0 0 none %yes; des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 hatten und deren Rente wegen einer Unfallversicherung ruhte, haben Anspruch auf einen Mindestgrenzbetrag.
  • Der Mindestgrenzbetrag beträgt für eigene Renten 85% und für Witwen- oder Witwerrenten 51% des Betrags, der aus dem persönlichen Vomhundertsatz und zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts berechnet wird.
  • Wenn die Rente auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht und die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, gilt ein anderer Mindestgrenzbetrag.
  • In diesem Fall beträgt der Mindestgrenzbetrag für eigene Renten 100% und für Witwen- oder Witwerrenten 60% des gleichen Berechnungsbetrags.
  • Es gelten zusätzliche Regelungen gemäß § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7.